BTTG

Bundestariftreuegesetz

Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes

Vom 27.4.2026

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bundesauftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen öffentlicher Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich nach § 1 fallen.

(2) Auftragnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Auftragnehmer und Konzessionsnehmer der Bundesauftraggeber.