BTTG

Bundestariftreuegesetz

Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes

Vom 27.4.2026

§ 14

Fakultativer Ausschlussgrund

(1) 1Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn nach § 13 Absatz 1 ein Verstoß unanfechtbar festgestellt wurde. 2§ 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.

(2) Wenn ein Unternehmen, bei dem der Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergriffen hat, darf das Unternehmen höchstens drei Jahre ab Beendigung des durch den Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 festgestellten Verstoßes von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.