§ 14
Aufbewahrungsfrist
Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren:
1.
Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und
2.
Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.