§ 11
Mitteilung der Organisationsstruktur
Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:
1.
Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern,
2.
Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und
3.
Art und Umfang der Erreichbarkeit.