§ 33
Vorläufige Registrierung
Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie
1. die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und
2. den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.
2Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer.
3Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025.
§ 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.