BtOG

Betreuungsorganisationsgesetz

Vom 4.5.2021

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 29

Fortbildung

1Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. 2Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.