BtOG

Betreuungsorganisationsgesetz

Vom 4.5.2021

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 17

Finanzielle Ausstattung

1Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben. 2Das Nähere regelt das Landesrecht.