BtOG

Betreuungsorganisationsgesetz

Vom 4.5.2021

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 13

Weitere Aufgaben

1Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. 2Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.