(1) 1Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 2 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung hat die Bundesärztekammer Änderungen der nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3, Absatz 13 und 14 Satz 1 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung zu erstellenden Richtlinie, die auf Grund von Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) erforderlich werden, dem Bundesministerium für Gesundheit in einer Neufassung der Richtlinie spätestens bis zum 20. März 2023 zur Genehmigung vorzulegen. 2Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 4 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung macht das Bundesministerium für Gesundheit die genehmigten, in Satz 1 bezeichneten Änderungen der Richtlinie durch Bekanntmachung einer Neufassung der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Erfolgt die Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinie gemäß Absatz 1 Satz 2 nach dem 7. April 2023, so ist diese Verordnung bis zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung der Neufassung in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung anzuwenden.