BtMG

Betäubungsmittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

Vom 28.7.1981 (BGBl. I S. 681, 1187)

Neugefasst am 1.3.1994 (BGBl. I S. 358)

Zuletzt geändert am 29.11.2024 (BGBl. I S. Nr. 379)

Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1Betäubungsmittel
Zweiter Abschnitt
Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
Dritter Abschnitt
Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
§ 11Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Vierter Abschnitt
Überwachung
§ 19Durchführende Behörde
Fünfter Abschnitt
Vorschriften für Behörden
§ 26Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 29Straftaten
Siebenter Abschnitt
Betäubungsmittelabhängige Straftäter
§ 35Zurückstellung der Strafvollstreckung
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 39Übergangsregelung

§ 28

Jahresbericht an die Vereinten Nationen

(1) 1 Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum 30. Juni für das vergangene Kalenderjahr dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen nach einem von der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. 2 Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Berichtes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. 3 Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und welche Stellen Meldungen, nämlich statistische Aufstellungen, sonstige Angaben und Auskünfte, zu erstatten haben, die zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich sind. 2 In der Verordnung können Bestimmungen über die Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den Empfänger der Meldungen getroffen werden.

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