BtMG

Betäubungsmittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

Vom 28.7.1981

Neugefasst am 1.3.1994

Zuletzt geändert am 29.11.2024

§ 10

Rücknahme und Widerruf

(1) 1Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. 2Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.