BStatG

Bundesstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Vom 22.1.1987

Neugefasst am 20.10.2016

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 3a

Zusammenarbeit der statistischen Ämter

(1) 1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen, soweit sie für die Durchführung von Bundesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Bundesstatistik zuständig sind, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Ämter übertragen. 2Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.