Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
Vom 22.1.1987
Neugefasst am 20.10.2016
Zuletzt geändert am 8.5.2024
Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.