BSIG

BSI-Gesetz

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Vom 2.12.2025

Zuletzt geändert am 11.3.2026

Teil 9
Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen

§ 66

Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen

1§ 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. 2Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 2 Nummer 22 und 24 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.