Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Vom 2.12.2025
Zuletzt geändert am 11.3.2026
Sofern das Bundesamt Zwangsgelder verhängt, beträgt deren Höhe abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 100 000 Euro.