BSIG

BSI-Gesetz

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Vom 2.12.2025

§ 45

Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung

(1) Jede Leitung einer Einrichtung der Bundesverwaltung bestellt für ihre Einrichtung eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten und bestimmt mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person.

(2) 1Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der Bundesverwaltung notwendig. 2Die Informationssicherheitsbeauftragen der Einrichtungen sowie ihre Vertreter müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben. 3Sie sowie ihre Vertreter unterstehen der Fachaufsicht des oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts.

(3) 1Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der Bundesverwaltung sind für den Aufbau und die Aufrechterhaltung des Informationssicherheitsprozesses ihrer Einrichtung zuständig. 2Sie erstellen ein Informationssicherheitskonzept, das mindestens die Vorgaben des Bundesamtes nach § 44 Absatz 1 erfüllt. 3Sie wirken auf die operative Umsetzung des Informationssicherheitskonzepts hin und kontrollieren die Umsetzung innerhalb der Einrichtung. 4Die Informationssicherheitsbeauftragten beraten die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung in allen Fragen der Informationssicherheit und unterrichten die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung sowie den jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten oder die jeweils zuständige Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts regelmäßig sowie anlassbezogen über ihre Tätigkeit, über den Stand der Informationssicherheit innerhalb der Einrichtung, über die Mittel- und Personalausstattung sowie über Sicherheitsvorfälle. 5Ihre Berichts- und Beratungsaufgaben erfüllen sie unabhängig und weisungsfrei.

(4) 1Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen sind bei allen Maßnahmen zu beteiligen, die die Informationssicherheit der Einrichtung betreffen. 2Sie haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Leitung ihrer Einrichtung sowie bei dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts. 3Sie dürfen von ihrer jeweiligen Einrichtung wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.