BSIG

BSI-Gesetz

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Vom 2.12.2025

§ 42

Auskunftsverlangen

1Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. 2Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.