Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Vom
2.12.2025
§ 42
Auskunftsverlangen
1Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt.
2Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.