BSIG

BSI-Gesetz

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Vom 2.12.2025

§ 36

Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen

(1) 1Im Fall einer Meldung einer Einrichtung gemäß § 32 übermittelt das Bundesamt dieser unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden eine Bestätigung über den Eingang der Meldung und, auf Ersuchen der Einrichtung, Orientierungshilfen oder operative Beratung zu Abhilfemaßnahmen. 2Das Bundesamt kann auf Ersuchen der betreffenden Einrichtung zusätzliche technische Unterstützung leisten.

(2) 1Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder zu bewältigen, oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheitsvorfalls anderweitig im öffentlichen Interesse, so kann das Bundesamt nach Anhörung der betreffenden Einrichtung diese dazu verpflichten, die Öffentlichkeit über den erheblichen Sicherheitsvorfall zu informieren. 2Das Bundesamt kann entsprechend der Voraussetzungen nach Satz 1 die Öffentlichkeit auch selbst informieren. 3Handelt es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine Einrichtung der Bundesverwaltung, gilt für die Information der Öffentlichkeit § 4 Absatz 3 entsprechend.