(1) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt anordnen, dass ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes
(2) 1Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Der betroffene Diensteanbieter ist verpflichtet, das Bundesamt bei der Umsetzung nach Satz 1 zu unterstützen und insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Erstellung und Verteilung des Befehls notwendig sind.
(3) Schutzgüter gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit
(4) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten.
(5) 1Das Bundesamt darf Daten, die von einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. 2Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. 3§ 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. 4Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen.