BSI-KritisV

BSI-Kritisverordnung

Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

Vom 22.4.2016

Zuletzt geändert am 18.12.2025

§ 8

Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende

(1) 1Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. 2Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.

(2) Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2. den Schwellenwert nach Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten.