BSI-KritisV

BSI-Kritisverordnung

Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

Vom 22.4.2016

Zuletzt geändert am 18.12.2025

§ 10

Sektor Siedlungsabfallentsorgung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung“ und „Abfallverwertung und -beseitigung“ erbracht.

(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2. den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.