BSI-ITSiKV

BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung

Verordnung zum IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Vom 24.11.2021

§ 10

Anerkennung von Normen, Standards oder branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgaben

(1) 1Das Bundesamt kann von Amts wegen feststellen, dass eine bestehende Norm oder ein Standard geeignet ist, die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 zu gewährleisten. 2Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht.

(2) 1Branchenverbände oder Hersteller können branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgaben zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 vorschlagen. 2Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind, die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 zu gewährleisten. 3Die Feststellung befristet das Bundesamt entsprechend der zu erwartenden Entwicklungen in der Produktkategorie. 4Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht.

(3) Für eine Norm, einen Standard oder eine branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe, der oder die nicht mehr diesen Anforderungen oder dem Stand der Technik entspricht oder in eine Technische Richtlinie überführt wurde, kann die Feststellung nach Absatz 1 vom Bundesamt vor Ablauf der Frist widerrufen werden.

(4) Wird für eine Produktkategorie mehr als ein Antrag nach Absatz 2 gestellt, so gibt das Bundesamt den Standard mit einer angemessenen Frist zur Einigung an die Vorschlagenden zurück; es kann nach Ablauf dieser Frist ohne Einigung einen der Standards zur Prüfung auswählen.

(5) Ein oder mehrere branchenspezifische Sicherheitsstandards oder eine oder mehrere branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgaben können vom Bundesamt im Benehmen mit der Branche in eine Technische Richtlinie überführt werden.