Vom 30.12.1985
Neugefasst am 28.9.2004
Zuletzt geändert am 9.10.2019
1Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. 2Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.