BSAVfV

Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

Vom 30.12.1985

Neugefasst am 28.9.2004

Zuletzt geändert am 9.10.2019

§ 4

Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe

(1) 1Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prüfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. 2Die Prüfung dauert mindestens fünf Ertragsjahre.

(2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch Feststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfungen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amtlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden sind.