BSAVfV

Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

Vom 30.12.1985

Neugefasst am 28.9.2004

Zuletzt geändert am 9.10.2019

§ 1b

Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form

(1) Die elektronischen Dokumente sind in der Anlage bezeichneten Art und Weise einzureichen.

(2) 1Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. 2In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.