BSAVfV

Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

Vom 30.12.1985

Neugefasst am 28.9.2004

Zuletzt geändert am 9.10.2019

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 15

Verkehr mit anderen Stellen

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.