BRKG

Bundesreisekostengesetz

Vom 26.5.2005

Zuletzt geändert am 28.6.2021

§ 16

Verwaltungsvorschriften

1Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 2Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.