BrexitÜG

Brexit-Übergangsgesetz

Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Vom 27.3.2019

Zuletzt geändert am 21.12.2019

§ 2

Ausnahmen

§ 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Bundesrechts, welche die Ausnahmen umsetzen oder durchführen, die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannt werden.