BPräsWahlG

Bundespräsidentenwahlgesetz

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Vom 25.4.1959

Zuletzt geändert am 12.7.2007

Zweiter Abschnitt
Wahl des Bundespräsidenten

§ 8

1Der Präsident des Bundestages leitet die Sitzungen und Geschäfte der Bundesversammlung. 2Auf ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung des Bundestages sinngemäße Anwendung, sofern sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt.