Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Vom
25.4.1959
Zuletzt geändert am
12.7.2007
Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 12
Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.