Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Vom
25.4.1959
Zuletzt geändert am
12.7.2007
§ 10
Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.