BPolG

Bundespolizeigesetz

Gesetz über die Bundespolizei

Vom 19.10.1994

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 67

Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Beamte der Bundespolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Zollverwaltung an einzelnen Grenzzollstellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird.

(2) 1Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie Beamte der Zollverwaltung. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. 3Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit die Fachaufsicht aus.