Gesetz über die Bundespolizei
Vom 19.10.1994
Zuletzt geändert am 6.5.2024
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 55 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.