BPolG

Bundespolizeigesetz

Gesetz über die Bundespolizei

Vom 19.10.1994

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 56

Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 55 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.