BPolG

Bundespolizeigesetz

Gesetz über die Bundespolizei

Vom 19.10.1994

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 4a

Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen

1Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. 2§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. 3Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen.