BPolG

Bundespolizeigesetz

Gesetz über die Bundespolizei

Vom 19.10.1994

Zuletzt geändert am 6.5.2024

Teil 3
Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung

§ 38

Platzverweisung

Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.