(1) 1Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 32a Absatz 6 genannten Staaten gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 32, 32a, 33, 33a die nachstehenden Regelungen. 2Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 12 bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. 3§ 3 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt.
(2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen.
(3) Bei der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
(4) 1Ersucht die Bundespolizei als benannte Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 Daten bei einer zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der in § 32a Absatz 6 genannten Staaten, erfolgt dies in einer Sprache, die der Staat für diese Zwecke zugelassen hat. 2Dem Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle ist eine Kopie zu übermitteln.
(5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Ersuchen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
(6) Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, die nicht zugleich zentrale Kontaktstellen sind, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staats gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln.
(7) Daten, welche die Bundespolizei selbst erhoben hat, sind unter den Voraussetzungen von § 32 in Verbindung mit § 32a aus eigener Initiative den Mitgliedstaaten oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen der in § 32a Absatz 6 genannten Staaten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein können und diese Daten dem Mitgliedstaat nicht bereits anderweitig übermittelt oder bereitgestellt wurden.