BPolBG

Bundespolizeibeamtengesetz

Vom 3.6.1976

Zuletzt geändert am 28.6.2021

Abschnitt II
Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

§ 7

Ausbildung

Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.