BPflV

Bundespflegesatzverordnung

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

Vom 26.9.1994

Zuletzt geändert am 20.12.2022

Fünfter Abschnitt
Sonstige Vorschriften

§ 16

Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen

1Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. 2Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.