BOStrab

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

Vom 11.12.1987

Zuletzt geändert am 1.10.2019

§ 6

Ausnahmen

Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.