BOStrab

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

Vom 11.12.1987

Zuletzt geändert am 1.10.2019

§ 37

Antrieb

1Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzungen und der Fahrgeschwindigkeiten für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei sind insbesondere die Beanspruchungen

1. beim generatorischen Bremsen,
2. beim Schleudern sowie Überbremsen,
3. bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung
zu beachten.