(1) Rückleitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein; Verbindungen der als Rückleitung dienenden Betriebsmittel dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.
(2) 1Jedes Unterwerk muß über mindestens zwei Rückleiter mit den Fahrschienen verbunden sein. 2Bei Ausfall eines Rückleiters dürfen die anderen nicht unzulässig belastet werden.
(3) Gegen die Gefahren durch Berührungsspannungen aus dem Schienenpotential müssen Maßnahmen getroffen sein.