(1) 1Zum Schutz von Personen muß neben jedem Gleis außerhalb der Lichtraumumgrenzung ein Sicherheitsraum vorhanden sein. 2Er muß vom Gleis aus und durch Türen der Fahrzeuge erreichbar sein. 3Zwischen zwei Gleisen genügt ein gemeinsamer Sicherheitsraum.
(2) 1Sicherheitsräume müssen mindestens 0,7 m breit und 2,0 m hoch sein und lotrecht stehen. 2Bei Abweichungen des Tunnelquerschnitts von der Rechteckform darf die Breite des Sicherheitsraumes im oberen und unteren Bereich geringfügig eingeschränkt sein.
(3) 1Unterbrechungen von Sicherheitsräumen durch Einbauten, insbesondere durch Stützen oder Signalanlagen, sind auf kurzen Längen zulässig, wenn dabei zwischen den Einbauten und dem Fahrzeug ein Abstand von mindestens 0,45 m vorhanden ist. 2Dieser Abstand braucht bei Einbauten in gemeinsamen Sicherheitsräumen nach Absatz 1 Satz 3 nur auf einer Seite vorhanden zu sein.
(4) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, ausgenommen Autobahnen und Kraftfahrstraßen, gilt als Sicherheitsraum der an den Bahnkörper angrenzende Teil des Verkehrsraums.
(5) 1In Haltestellen gilt als Sicherheitsraum der Raum auf den Bahnsteigen, wenn deren Oberkante nicht mehr als 0,5 m über der begehbaren Fläche des Bahnkörpers liegt. 2Bei größerem Höhenunterschied muß ein Sicherheitsraum entweder auf der anderen Seite des Gleises oder unter dem Bahnsteig angeordnet sein.
(6) 1Sicherheitsräume unter Bahnsteigen müssen mindestens 0,7 m breit und 0,7 m hoch sein. 2Sie müssen auch bei besetztem Gleis zugänglich sein; vor ihnen dürfen keine Stromschienen liegen und darin keine Einbauten vorhanden sein.
(7) Bei Laufstegen im Bereich von Abstellanlagen gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend.
(8) Bei hochliegenden Gleisen kann auf Sicherheitsräume verzichtet werden, wenn die Sicherheit der Fahrgäste und der Betriebsbediensteten auf andere Weise gewährleistet ist, insbesondere durch Vorkehrungen zur unverzüglichen Selbst- oder Fremdrettung im Notfall.