BOStrab

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

Vom 11.12.1987 (BGBl. I S. 2648)

Zuletzt geändert am 1.10.2019 (BGBl. I S. 1410)

Zweiter Abschnitt
Betriebsleitung
§ 7Unternehmer
Dritter Abschnitt
Betriebsbedienstete
§ 10Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete
Vierter Abschnitt
Betriebsanlagen
§ 15Streckenführung
Fünfter Abschnitt
Fahrzeuge
§ 33Fahrzeuggestaltung
Sechster Abschnitt
Betrieb
§ 49Fahrordnung
Siebenter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 60Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 63Ordnungswidrigkeiten

§ 18

Umgrenzung des lichten Raumes

(1) Der lichte Raum ist der zu jedem Gleis gehörende Raum, der für einen sicheren Betrieb der Fahrzeuge von festen und beweglichen Gegenständen freigehalten werden muß.

(2) Die Umgrenzung des lichten Raumes sowie die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß es in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.

(3) Bei der Ermittlung des Lichtraumbedarfs darf die Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens gleichgerichteter Größtwerte von Einflußfaktoren berücksichtigt werden.

(4) Zwischen der Umgrenzung des lichten Raumes und dem Lichtraumbedarf soll ein Sicherheitsabstand bestehen, der auf die Ermittlungsgenauigkeit des Lichtraumbedarfs abgestellt ist.

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