(1) Fahrbedienstete müssen eine angemessene Zeit unter Aufsicht von Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit ausgebildet worden sein.
(2) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.
(3) 1Nach der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. 2Nach bestandener Eignungsprüfung erhält der Fahrbedienstete einen vom Betriebsleiter unterschriebenen Ausweis über die Tätigkeit, für die seine Eignung festgestellt worden ist.
(4) 1Durch den Betriebsleiter oder einen von ihm beauftragten Betriebsbediensteten sind Fahrbedienstete nach ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu überprüfen und nachzuschulen. 2Die Überprüfung und die Nachschulung sind aufzuzeichnen. 3Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. 4Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen entstanden sind.