BOStrab

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

Vom 11.12.1987

Zuletzt geändert am 1.10.2019

Dritter Abschnitt
Betriebsbedienstete

§ 10

Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete

(1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer

1. mindestens 18 Jahre alt ist,
2. geistig und körperlich tauglich ist und
3. nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.

(2) 1Die Tauglichkeit muss vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch einen vom Unternehmer beauftragten Arzt festgestellt worden sein. 2Der Arzt muss die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ haben oder Arzt in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung sein und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in seinem Fachgebiet verfügen.

(3) 1Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf als Betriebsbediensteter nur weiterbeschäftigt werden, wenn das Weiterbestehen der Tauglichkeit durch einen Arzt nach Absatz 2 festgestellt worden ist. 2Das gleiche gilt dann jeweils nach Ablauf weiterer fünf Jahre.

(4) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit nach Absatz 2 erneut festgestellt worden ist.

(5) Über Betriebsbedienstete nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 2 sind Aufschreibungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein müssen.