(1) 1Auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darf nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Berufsausübungsgesellschaft oder in sonstiger Weise mit den in § 59c Bundesrechtsanwaltsordnung Genannten erfolgt. 2Die Kundgabe jeder anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig, sofern nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird.
(2) Im Außenauftritt muss bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe die jeweilige Berufsbezeichnung angegeben werden.
(3) Ausgeschiedene Berufsträgerinnen und Berufsträger können im Außenauftritt nur weiter aufgeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird.