BORA

Berufsordnung für Rechtsanwälte

Zuletzt geändert am 26.5.2025

§ 5a

Kenntnisse im Berufsrecht

Die Kenntnisse im rechtsanwaltlichen Berufsrecht gemäß § 43f Bundesrechtsanwaltsordnung müssen durch die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung mit insgesamt mindestens zehn Zeitstunden nachgewiesen werden, die folgende Themen umfassen soll:

1. Organisation des Berufs als freier Beruf sowie der Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungsorgane einschließlich der Berufsaufsicht und berufsrechtlicher Sanktionen
2. Allgemeine Berufspflicht und Grundpflichten nach §§ 43, 43a Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 2 bis 5a
3. Überblick über die besonderen Berufspflichten nach den §§ 43b ff. Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 6 bis 33
4. Berufsrechtliche Bezüge zum anwaltlichen Haftungsrecht.