Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
§ 30
Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit
Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form hat jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt zu gewährleisten, dass die Regeln dieser Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden.