BORA

Berufsordnung für Rechtsanwälte

Zuletzt geändert am 8.5.2023

§ 28

Ausbildungsverhältnisse

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben zu gewährleisten, dass die Tätigkeit von Auszubildenden in der Kanzlei auf die Erreichung des Ausbildungsziels ausgerichtet ist.