BORA

Berufsordnung für Rechtsanwälte

Zuletzt geändert am 8.5.2023

§ 20

Berufstracht

1Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. 2Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.