BORA

Berufsordnung für Rechtsanwälte

Zuletzt geändert am 29./30.4.2022

Dritter Abschnitt
Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats

§ 11

Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten

(1) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. 2Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.

(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.